INFO

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

SEC Service GmbH i.G

  1. Allgemeines und Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle zwischen der SEC Service GmbH i.G, Eickeler Straße 72, 44651 Herne (nachfolgend „SEC Service GmbH i.G“ oder „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“ und beide zusammen „Parteien“) vereinbarten Leistungen. Für jeden Auftrag gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers. Dies gilt unabhängig von dem Ort, der Zeit und der Art der Leistung, sofern sich nicht aus einer einzelvertraglichen Abreden etwas anderes ergibt.
    • Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die entgeltliche Beauftragung und Inanspruchnahme der vom Auftragnehmer angebotenen Dienste insbesondere in den Bereichen Gebäudereinigung, Hausmeisterservice, Winterdienst, Grünpflege und sonstige Facility-Services auf unserer Website. Die Details des umfassenden Angebots ergeben sich aus den Angebotsbeschreibungen auf der Website des Auftragnehmers.
    • Die Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sind, mithin an eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt .
    • Die Erbringung der Leistungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
    • Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit, mit Wirkung auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses zu ändern. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Benachrichtigung per E-Mail bekannt gegeben. Die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe widerspricht. Der Kunde wird auf diese Folge bei Bekanntgabe besonders hingewiesen. Sonstige Kündigungsrechte der Parteien bleiben unberührt.
    • Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit über unsere Website unter [https://service-sec.com/agb] abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.
  2. Vertragsschluss
    • Die Darstellung der Dienste auf der Website stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage zu stellen.
    • Der Kunde kann eine Dienstleistung per E-Mail, telefonisch, per WhatsApp oder über das Standard-Kontaktformular anfragen. Auf eine solche Anfrage kann der Auftragnehmer dem Kunden ein Angebot unterbreiten. Dieses Angebot ist freibleibend und stellt keine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern dient lediglich als Grundlage für die Abgabe eines Angebots durch den Kunden.
    • Gibt der Kunde eine ausdrückliche Zustimmung zu einem solchen Angebot ab (z.  durch schriftliche Bestätigung oder mündliche Zusage), stellt dies ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein Vertrag kommt in diesem Fall durch ausdrückliche Annahmeerklärung (z. B. Auftragsbestätigung) oder spätestens jedoch durch Ausführung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer zustande.
    • Ein Vertrag kann jedoch auch dann zustande kommen, wenn keine ausdrückliche Angebots- oder Annahmeerklärung erfolgt, etwa durch übereinstimmendes Verhalten beider Parteien oder durch konkludente Annahme (z.  Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer und deren Entgegennahme durch den Kunden). In solchen Fällen kommt der Vertrag nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB zustande.
    • Der Auftragnehmer behält sich vor, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer die Anfrage annimmt – entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten. Die Darstellung der Dienste auf der Website stellt keinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage zu stellen.
  3. Vertretungsbefugnis und Berechtigung zum Vertragsschluss
    • Die für den Kunden handelnde Person erklärt ausdrücklich, zur Abgabe aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt zu sein. Dies umfasst insbesondere das Recht, Dienstleistungen für den Kunden auch standortübergreifend zu beauftragen, sofern mehrere Filialen, Niederlassungen oder sonstige Betriebseinheiten des Kunden betroffen sind.
    • Der Kunde versichert, dass die handelnde Person die erforderliche sachliche und örtliche Vertretungsbefugnis besitzt, um im Namen des Kunden rechtswirksam Verträge zu schließen. Diese Vertretungsbefugnis umfasst insbesondere die Befugnis zur Begründung von Verpflichtungen im Namen des Kunden, zur Vereinbarung von Vergütungskonditionen sowie zur rechtsverbindlichen Annahme von Angeboten, Auftragsbestätigungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
    • Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Vertretungsmacht der handelnden Person gesondert zu überprüfen, sofern keine begründeten Zweifel an deren Berechtigung bestehen. Die Beweislast für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung liegt beim Kunden. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Beauftragung über elektronische Kommunikationsmittel (z.  E-Mail, WhatsApp) oder telefonisch erfolgt.
    • Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die handelnde Person nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang bevollmächtigt war, verpflichtet sich der Kunde, den Vertrag dennoch vollumfänglich gegen sich gelten zu lassen, als wäre er durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person abgeschlossen worden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer in einem solchen Fall von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
  1. Leistungsumfang
    • Maßgeblich für Art, Umfang und Inhalt der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags ist die jeweilige Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Soweit eine solche nicht vorliegt, gilt das Angebot des Auftragnehmers in seiner jeweils zuletzt übermittelten Fassung als verbindliche Grundlage.
    • Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Anpassungen von Terminen und Vergütung erfolgen entsprechend Ziffer 6 (Fristen) und Ziffer 7 (Vergütung) dieser AGB.
  2. Mitwirkungspflichten des Kunden
    • Der Kunde ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen, sicheren und reibungslosen Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen. Die Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche vertragliche Nebenpflicht dar. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, anzupassen oder etwaige Mehraufwände gesondert zu berechnen.
    • Zu den Mitwirkungspflichten gehören entsprechend der Beauftragung insbesondere, aber nicht abschließend:
      1. Zutrittsgewährung und Zugangssicherung
    • Bereitstellung der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Schlüssel, Zugangscodes, Transponder oder sonstiger Zutrittsmittel;
    • Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zu allen betroffenen Gebäudeteilen, Räumen, Außenanlagen und technischen Einrichtungen;
    • Information über besondere Zugangszeiten, betriebsinterne Regelungen, Sicherheitsbestimmungen oder Meldeverfahren (z.  bei Industrieanlagen oder öffentlichen Einrichtungen).
      1. Objektinformationen und Risikohinweise
    • rechtzeitige Bereitstellung relevanter Informationen über das Objekt, insbesondere zu sensiblen Materialien, baulichen Besonderheiten, technischen Anlagen, Schädlingsvorkommen, Schadstoffbelastungen, Gefahrenstellen o. Ä.;
    • Hinweis auf bestehende behördliche Auflagen, Sicherheitsvorgaben oder besondere Anforderungen (z.  Denkmalschutz, Brandschutz, Umweltschutz).
      1. Technische Infrastruktur und Betriebsmittel
    • Gewährleistung der Verfügbarkeit erforderlicher Versorgungsanschlüsse (insbesondere Strom und Wasser) an den relevanten Einsatzorten;
    • Bereitstellung von Lager- oder Abstellflächen, sofern vereinbart oder betrieblich erforderlich (z.  für Maschinen, Streugut, Reinigungsmittel, Werkzeuge);
    • Möglichkeit zur fachgerechten Entsorgung von Abfällen oder Rückständen, sofern nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistungen.
      1. Koordinierung mit Dritten
    • rechtzeitige Abstimmung mit etwaigen weiteren vor Ort tätigen Dienstleistern oder Handwerkern, um eine Kollision der Tätigkeiten zu vermeiden;
    • Information über geplante Veranstaltungen, Baustellen, Sperrungen oder sonstige betriebliche Abläufe, die die Leistungserbringung beeinträchtigen können.
      1. Spezifische Mitwirkung nach Leistungsart
    • Gebäudereinigung / Sonderreinigungen: Entfernung persönlicher Gegenstände oder empfindlicher Materialien aus zu reinigenden Bereichen, sofern nicht Teil der vertraglichen Leistung;
    • Winterdienst: rechtzeitige Information über priorisierte Flächen (z.  Notausgänge, barrierefreie Zugänge), etwaige Haftungsübertragungen oder bestehende kommunale Satzungen;
    • Grünpflege / Gartenbau: rechtzeitige Freigabe von Grünflächen und Informationen zu verborgenen Leitungen oder empfindlicher Vegetation;
    • Hausmeisterservice / Reparaturen: Information über bestehende Schäden, Zugriff auf Technikräume und Übergabe technischer Unterlagen, soweit vorhanden.
      • Der Kunde benennt eine oder mehrere geeignete Ansprechpersonen, die für Rückfragen, Abstimmungen und kurzfristige Entscheidungen zur Verfügung stehen. Änderungen in der Ansprechpartnerstruktur sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
      • Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert diese, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend der Verzögerung angemessen. Entsteht durch die unterlassene oder unzureichende Mitwirkung ein zusätzlicher Aufwand (z.  Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, erneute Einsätze), ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen nach Aufwand abzurechnen.
      • Für Schäden oder Leistungsmängel, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  1. Subunternehmer
    Der Auftragnehmer ist darin frei, Subunternehmer einzusetzen. Der Kunde wird auf Wunsch über die eingeschalteten Subunternehmer informiert. Für Leistungen von Subunternehmern ist der Auftragnehmer wie für eigene Leistungen verantwortlich.
  1. Fristen, Termine
    • Fristen, Termine oder im Rahmen eines Zeitplans genannte Einzelfristen und Reaktionszeiten stellen nur dann verbindliche Vertragsfristen dar, wenn sie vom Kunden ausdrücklich als solche bezeichnet und bei Auftragserteilung schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden.
    • Der Auftragnehmer ist zur Aufnahme der Leistungsausführung erst verpflichtet, wenn der Kunde alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen gem. Ziffer 5 dieser AGB vollständig erbracht hat.
    • Vertraglich vereinbarte Fristen, Zeitpläne und Reaktionszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn und soweit die Leistungsausführung durch Umstände behindert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
      1. Wenn Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, insbesondere wenn der Auftragnehmer Angaben, Unterlagen, Genehmigungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlich sind, nicht rechtzeitig erhält.
      2. Bei Änderungen oder Ergänzungen der Ausführungsunterlagen durch den Kunden oder durch sonstige Anordnungen des Kunden, die Auswirkungen auf Art, Umfang oder zeitlichen Ablauf der Leistung haben.
      3. Wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen und von diesem nicht zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, extreme Witterungsbedingungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt.
      4. Wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten – insbesondere der Bereitstellung des Leistungsobjekts oder sonstiger Mitwirkungspflichten – in Verzug gerät.
  1. Vergütung
    • Die Vergütung ergibt sich aus der zwischen den Parteien schriftlich fixierten Vereinbarung. Dies kann im Einzelfall eine Auftragsbestätigung, ein freigegebenes Angebot oder – bei wiederkehrenden Leistungen insbesondere gegenüber Großkunden – eine zuvor abgestimmte und schriftlich hinterlegte Preisliste sein. Maßgeblich ist die jeweils einschlägige schriftliche Vereinbarung für den betreffenden Auftrag. Die Vergütung gilt ausschließlich für die darin ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
    • Liegt ausnahmsweise keine gesonderte schriftliche Vereinbarung im Sinne von Ziffer 8.1 vor, richtet sich die Vergütung nach den individuell mit dem Kunden abgestimmten Stundenverrechnungssätzen bzw. kalkulierten Einzelleistungspreisen für die jeweils vereinbarte Leistung. Diese Preise basieren auf vorheriger individueller Abstimmung und werden mindestens in Textform (z.  per E-Mail) dokumentiert.
    • Sämtliche Preise verstehen sich netto, d.  zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Gebühren und sonstiger Abgaben.
    • Die Leistungen des Auftragnehmers werden während der betrieblich üblichen Arbeitszeit erbracht. Überstunden, die auf Anordnung des Kunden erbracht werden, werden gesondert vergütet. Betriebsmittel, Ersatz- und Verschleißteile sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
    • Ändert sich die vereinbarte Leistung aufgrund von Anordnungen des Kunden oder weil Angaben des Kunden den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben, so sind die Preise unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten neu zu vereinbaren. Diese Vereinbarung soll vor Ausführung der geänderten Leistungen getroffen werden.
    • Verlangt der Kunde eine über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistung, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese bemisst sich auf Grundlage der für die vertragliche Leistung vereinbarten Kalkulationssätze sowie der tatsächlichen Mehrkosten der Zusatzleistung.
    • Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor gegenüber dem Kunden seine Preise bzw. die Gebühren entsprechend und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zu ändern, insbesondere soweit sich nach Vertragsschluss die Berechnungspreise bzw. Berechnungsgrundlage für die zugrundeliegenden, vereinbarten Preise für die Bereitstellung der Leistung ändert oder der Leistungsumfang geändert wird. Der Auftragnehmer ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Vergütung nur nach Ankündigung in Schriftform berechtigt, sofern der Kunde der Anhebung nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich widerspricht. Eine solche Anhebung kann erstmalig frühestens nach 12 Monaten ab Vertragsschluss und im Anschluss nicht häufiger als alle 12 Monate seit der letzten Anhebung erfolgen und tritt frühestens drei (3) Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem der Auftragnehmer die Änderung mitgeteilt hat.
  2. Zahlungsbedingungen
    • Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach erfolgter Leistungserbringung und auf Basis objektiv nachvollziehbarer Leistungsnachweise (z.  gegengezeichnete Rapporte).
    • Abweichend davon kann bei bestimmten Leistungen, insbesondere bei saison- oder einsatzabhängigen Dienstleistungen (z.  Winterdienst, Notfallreinigung), eine pauschale monatliche Vorauszahlung vereinbart werden. Diese kann insbesondere Bereitstellungskosten oder Einsatzpauschalen umfassen. Die variablen Einsatzkosten werden in diesen Fällen nachträglich auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet.
    • Die Zahlung der jeweils in Rechnung gestellten Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
    • Dem Auftragnehmer steht es weiter frei, vor dem Anbieten von Zahlung gegen Rechnung eine Bonitätsprüfung vorzunehmen. Einzelne Zahlungsarten können für bestimmte Kunden des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen gesperrt werden (z.B. keine Zahlung gegen Rechnung bei negativer Bonitätsprüfung).
    • Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
  3. Kündigung und Vertragslaufzeit
    • Der Vertrag tritt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit dem Beginn der Leistungserbringung in Kraft. Einer förmlichen Unterzeichnung eines Angebots bedarf es nicht, sofern die Beauftragung auf andere Weise eindeutig erfolgt – etwa durch eine mündliche Vereinbarung, eine Nachricht per E-Mail oder WhatsApp oder auf Grundlage bestehender Konditionen bzw. vereinbarter Preislisten.
    • Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, hat der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht durch eine Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    • Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn
      1. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist;
      2. der Kunde erheblich gegen geltende Gesetze und/oder Vertragsabreden verstößt;
      3. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde in seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung vertraglicher Pflichten erheblich beschränkt ist, beispielsweise weil über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist.
  1. Vorzeitige ordentliche Kündigung und Entschädigungspflicht
    • Abweichend von der regulären Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 5.2 ist der Kunde berechtigt, den Vertrag vorzeitig ordentlich zu kündigen. Eine solche Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende möglich. In diesem Fall schuldet der Kunde dem Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung wie folgt:
      1. Für Winterdienstverträge sowie Verträge mit hohen Fixkosten (vgl. Ziffer 10.1, b.)
    • Bei Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate: 50 % der bis zum Ende der regulären Laufzeit verbleibenden Vertragssumme (bei Festpreis-/Pauschalverträgen) bzw. 50 % der geschätzten Einsätze basierend auf Durchschnittswerten der letzten 3 Jahre (bei Abrechnung nach Einsatz).
    • Bei Kündigung nach Ablauf von 6 Monaten: Pauschale Entschädigung in Höhe von 3 Monatsraten (bei Festpreis-/Pauschalverträgen) bzw. durchschnittliche Kosten von 3 Einsätzen (bei Abrechnung nach Einsatz).
      1. Verträge mit hohen Fixkosten im Sinne dieser Klausel sind insbesondere Verträge über Winterdienste sowie solche Leistungen, bei denen der Auftragnehmer dauerhaft und im Voraus Personal, Maschinen, Fahrzeuge oder sonstige betriebliche Ressourcen speziell für die Leistungserbringung bereitstellen oder reservieren muss. Dazu zählen insbesondere saisonale Bereitschaftsdienste, maschinenintensive Leistungen oder kontinuierliche Objektbetreuung mit Personalbindung
      2. Für alle anderen Verträge: Pauschale Entschädigung in Höhe des durchschnittlichen Abrechnungsvolumens von drei Monaten. Maßgeblich ist dabei entweder der Durchschnitt der letzten drei Monatsrechnungen oder – sofern solche nicht vorliegen – der vertraglich vereinbarte monatliche Leistungsumfang.
    • Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Abwerbeverbot
    • Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder mit diesen direkt oder indirekt ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Dies gilt auch für eine mittelbare Abwerbung über Dritte, verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG oder sonstige vom Kunden eingesetzte Personen.
    • Im Falle eines Verstoßes gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Kunde, an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von:
      1. zwei (2) Bruttomonatsgehältern bei Hilfs- oder Reinigungskräften,
      2. drei (3) Bruttomonatsgehältern bei Fachpersonal (z.  Objektleiter:innen, Hausmeister:innen, Techniker:innen),
      3. fünf (5) Bruttomonatsgehältern bei leitenden Angestellten oder Schlüsselpersonen des Auftragnehmers
      4. zu zahlen. Maßgeblich ist das zuletzt beim Auftragnehmer gezahlte durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  1. Haftung
    • Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen stammen, unbeschränkt.
    • Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Händler regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Obergrenze für eine solche Haftung ist in der Regel die nach Vertrag geschuldete Vergütung für die letzten zwölf (12) dem Haftungsfall vorangegangenen Monate.
    • Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der jeweiligen Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer oder sonstiger vom Auftragnehmer eingesetzter Dritter.
    • Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz verjähren spätestens in einem (1) Jahr ab Kenntniserlangung der die Anspruchsberechtigung auslösenden Umstände. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten oder arglistiger Täuschung.
  2. Gewährleistung
    • Der Auftragnehmer erbringt im Wesentlichen Dienstleistungen, das heißt, dass ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Bereich der Gebäudereinigung, des Winterdienstes, der Grünpflege und des Gartenbaus, von Hausmeisterservice, Sonderreinigungen und einmalige Einsätze sowie allgemeiner Unterstützungsleistungen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, gewährleistet der Auftragnehmer, dass diese in fachmännischer Weise und durch qualifiziertes Personal erbracht werden und frei von wesentlichen Sach- und Rechtsmängeln sind. Nur für solche Leistungen gelten die nachfolgenden Gewährleistungsbestimmungen.
    • Aufgetretene Sachmängel sind vom Kunden in für den Auftragnehmer nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Der Mangel muss dabei so beschrieben sein, dass der Auftragnehmer den Mangel gegebenenfalls reproduzieren und beheben kann. Der Kunde wird dabei im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung der Mängel, der Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
    • Festgestellte Mängel kann der Auftragnehmer zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl vom Auftragnehmer durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Leistung innerhalb einer von dem Kunden zu setzenden angemessenen Frist. Dabei wird der Auftragnehmer die Schwere der Behebbarkeit des Sachmangels sowie dessen Auswirkungen beim Kunden berücksichtigen. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen.
    • Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Auftrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    • Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die die Nutzung der Leistung nicht besonders hindern.
    • Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab der Abnahme.
    • Diese Ziff. 8 regelt die Ansprüche des Kunden wegen eines Leistungsmangels abschließend.
  3. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
    • Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von dem Auftragnehmer nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Auftragnehmers steht.
    • Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Vertraulichkeit
    • Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag, während seiner Laufzeit und nach seiner Beendigung oder seinem Auslaufen offenbart oder auf andere Weise übermittelt wurden, geheim zu halten und nur zum Zweck der Durchführung des Vertrags zu verwenden. Unter vertraulichen Informationen sind Informationen zu verstehen, die sich auf die Parteien beziehen, die entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht öffentlich bekannt gemacht wurden und deren Offenlegung einer der Parteien Schaden jeglicher Art zufügen könnte.
    • Bestehen bei einer der Parteien Zweifel, ob eine bestimmte Information als vertrauliche Information zu betrachten ist, ist die Partei vor einer Offenlegung an unberechtigte Dritte verpflichtet, die Vertraulichkeit durch die andere Partei in Textform bestätigen zu lassen.
    • Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, von denen die Partei, die sie erhalten oder offengelegt hat, nachweisen kann, dass sie
      1. ihr vor Offenlegung durch die andere Partei bereits bekannt waren;
      2. die Informationen ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der anderen Partei selbstständig entwickelt hat;
      3. die Information von Dritten rechtmäßig erhalten hat, die nach ihrer Kenntnis gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren;
      4. ihr oder der Öffentlichkeit ohne Verstoß gegen diese Bestimmungen oder gegen sonstige zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei bestehenden Vorschriften bekannt wurden;
      5. aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. In letztgenanntem Fall hat die Partei, die die Informationen erhalten hat vor ihrer Offenlegung gegenüber Dritten die andere Partei unverzüglich zu informieren.
    • Die in dieser Klausel genannten Verpflichtungen der Parteien gelten auch für ihre Angestellten, Berater, Vertreter, Auftragnehmer und sämtliche Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben.
    • Diese Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gültig.
  5. Schlussbestimmungen
    • Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
    • Der Vertrag und diese AGB stellen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Vereinbarungen oder Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
    • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Herne.

Stand: April 2025

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